AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ONE Hub UG

 

  1. GELTUNGSBEREICH DER AGB

 

1.1 Die vorliegenden AGB sind Bestandteil eines jeden Vertrags, in dem sich die ONE Hub UG (nachfolgend CALEO genannt) zu Leistungen gegenüber seinen Vertragspartnern verpflichtet, falls im entsprechenden Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden sollten.

1.2 Die AGB gelten auch für alle hier nicht ausdrücklich genannten Geschäftstätigkeiten der CALEO.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB von Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn CALEO ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

  1. VERTRAGSGEGENSTAND

2.1 CALEO schuldet nur die im Vertrag vereinbarte (Dienst-)Leistung und keinen bestimmten ökonomischen Erfolg. Die Erstellung eines Werks oder die Herbeiführung eines Erfolgs ist nur dann von CALEO geschuldet, wenn dies vertraglich vereinbart wird.

2.2 Von Dritten erteilte Auskünfte, Informationen und Unterlagen, die CALEO an den Kunden übermittelt, prüft CALEO nur, wenn dies vereinbart wurde. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

2.3 Entgegen § 613 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) ist CALEO berechtigt, einen Dritten mit der vertraglich bestimmten Leistung zu beauftragen.

2.4 CALEO wird die Sorgfalt ausüben, die für ein qualifiziertes Mitglied seiner Berufssparte angemessen zu erwarten ist. CALEO ist kein Vertreter oder Mitarbeiter des Kunden und wird auch nicht als solcher auftretten.

 

  1. WEITERGABE VON INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN SOWIE VORKENNTNIS

3.1 Unsere Angebote und Informationen sind ausdrücklich nur für unsere Kunden bestimmt, von ihm vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten keinesfalls zugänglich gemacht werden. Gibt der Kunde diese dennoch an Dritte weiter und schließt der Dritte aufgrund dessen einen Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingung provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der Provision auf Grundlage dieser Bedingungen. Ein weiter gehender Schadenersatzanspruch wegen unberechtigter Weitergabe von Informationen bleibt hiervon unberührt.

3.2 Vorkenntnisse von nachgewiesenen Liegenschaften und Businesscenter-Lösungen hat der Kunde CALEO unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Tagen nach dem Objektnachweis durch CALEO mitzuteilen.

 

  1. MAKLERTÄTIGKEIT VON CALEO

4.1 Zwischenmakler und Gemeinschaftsgeschäfte: Wie in 2.3 dieses Vertrages festgehalten, sind wir berechtigt, weitere Personen zu beauftragen und einen Teil der Provision an diese abzuführen. Auf Verlangen legen wir offen, ob, an wen und in welcher Höhe diese Zahlungen geleistet werden bzw. wurden.

4.2 Entstehen des Provisionsanspruchs: Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Hauptvertrag bezüglich des von uns benannten Vermieterkontakt zustande gekommen ist. Hierbei genügt die Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abweichend abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch keinesfalls, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unerheblich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung lässt unseren Provisionsanspruch unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern dieses aus von einer Partei zu vertretenden Gründen oder in deren Verantwortungsbereich liegenden Gründen ausgeübt wird. Der Provisionsanspruch bleibt im Falle nachträglicher Unwirksamkeit des Hauptvertrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Maklers liegen, unberührt. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch bei Kauf statt Miete, Erwerb von Geschäftsanteilen statt Objekt und umgekehrt, Erbbauchrecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.

4.3 Vermietung und Verpachtung von Gewerbeflächen:

Die Bruttomonatsmiete ist die Kaltmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlung und ohne gesetzlich aktuell geltende USt.

Bei Verträgen mit einer Laufzeit von 5 oder unter 5 Jahren beträgt die Provision 3 Bruttomonatsmieten zzgl. der aktuell geltenden Ust.

Bei Verträgen mit einer Laufzeit von über 5 Jahren und mehr beträgt die Provision 4 Bruttomonatsmieten zzgl. der aktuell geltenden Ust.

Ab einer Vertragsdauer von 10 Jahren beträgt die Provision 5 Bruttomonatsmieten zzgl. der aktuell geltenden Ust.

4.4 Bei der Vereinbarung von Optionen – auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist – hinsichtlich Fläche oder Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen, unabhängig von der vereinbarten Festlaufzeit und von vorstehenden Provisionssätzen, erhöht sich die Provision um eine weitere Bruttomonatsmiete.

4.5 Bei der Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten beträgt die Provision 1 % des ermittelten Wertes. Die Berechnung des Wertes erfolgt auf Basis des Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.

4.6 Für die Berechnung der Provisionshöhe gemäß vorgenannter Bestimmungen wird bei Vereinbarung einer Staffelmiete als Bruttomonatsmiete die aus der Gesamtfestlaufzeit des Mietvertrags berechnete durchschnittliche monatliche Mietzahlung (Durchschnittsmiete) zugrunde gelegt. Zeiten, während derer keine oder eine geminderte Miete zu zahlen ist, bleiben unberücksichtigt.

4.7 Vermietung und Verpachtung von Ladenflächen/Einzelhandel: Die Bruttomonatsmiete ist die Kaltmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlung, ohne USt. unabhängig von der Laufzeit beträgt die Provision 3,6 Bruttomonatsmieten. Bei Vereinbarungen von Optionen und Vormietrechten, auch wenn deren Ausübung noch ungewiss ist, erhöht sich die Provision unabhängig vom vorstehenden Provisionssatz um jeweils eine weitere Bruttomonatsmiete.

4.8 Bei Abstands- bzw. Ablösezahlungen an den Vermieter oder sonstige Dritte (z. B. Ablösung für Rechte und Ansprüche, Einrichtungsgegenstände, Waren) erhöht sich die Provision unabhängig von den vorstehenden Provisionssätzen um weitere 5 % aus dem vereinbarten Abstands- bzw. Ablösebetrag.

 

4.9 bei An- und Verkauf von Grundbesitz, Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Geschäften

Bei Abschluss eines Kaufvertrages schuldet der Auftraggeber eine nach dem Vertragswert gestaffelte Provision wie folgt:
5 % des Vertragswertes bis zu einem Vertragswert bis einschließlich 5 Mio. €
4 % des über 5 Mio. € hinausgehenden Vertragswertes bis einschließlich eines Vertragswertes in Höhe von 10 Mio. €
3 % des über 10 Mio. € hinausgehenden Vertragswertes.
Als „Kaufvertrag“ in vorgenannten Sinne gelten
a) Verträge über die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks, eines realen oder ideellen Anteils an einem Grundstück und/oder zur Einräumung und/oder Übertragung eines Erbbaurechts und/oder sonstiger grundstücksgleicher Rechte oder Dauernutzungsrechte (sog. asset deals); und/oder
b) Verträge über die Einräumung und/oder Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück, einen realen oder ideellen Anteil an einem Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht und/oder ein Dauernutzungsrecht unmittelbar oder mittelbar hält, und/oder an einer sonstigen Gesellschaft und/oder Unternehmung (share deal); und/oder
c) jeder andere Vertrag, der den beabsichtigten An- oder Verkauf eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in sonstiger Weise umsetzt und mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich vergleichbar ist, wie z. B. die Einbringung eines Grundstücks, Erbbaurechts und/oder sonstigen grundstücksgleichen Rechts oder Dauernutzungsrechts in eine Gesellschaft. Der Erwerb in der Zwangsvollstreckung ist hiervon nur umfasst, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
„Vertragswert“ ist der jeweils vertraglich vereinbarte Kaufpreis und/oder der gemäß dem Bewertungsgesetz berechnete Barwert eines etwaigen anderen Entgelts (Erbbauzins, Kapitalrenten etc.) nebst eines etwaigen Kaufpreises oder (Nutzungs-) Entgelts für bewegliches Inventar, Betriebsvorrichtungen und/oder Betriebs- und Geschäftsausstattungen einschließlich etwaiger (Neben-)Leistungen, die dem jeweiligen Veräußerer oder Dritten durch den Kaufvertrag oder aufgrund des Kaufvertrages und/oder aus Anlass des Kaufvertrages zukommen. Dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis bzw. sonstigen Entgelt werden ferner alle Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder sonstige negativen Salden positiv hinzugerechnet, die von dem jeweiligen Erwerber oder Dritten zusammen mit dem jeweiligen Kaufgegenstand übernommen werden; dabei ist es gleichgültig, ob diese Belastungen, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und/oder negativen Salden unmittelbar den jeweiligen Kaufgegenstand belasten oder (z. B. bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen) Verbindlichkeiten einer Gesellschaft darstellen, an der Anteile erworben bzw. veräußert werden. Nicht zum Vertragswert zählen die von dem jeweiligen Erwerber zu zahlende Umsatzsteuer auf den Kaufpreis, Beurkundungs- und Gerichtskosten und/oder der Betrag einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer.
Bei Vereinbarung eines Ankaufsrechts, Vorkaufsrechts und/oder Optionsrechts beträgt die vom Auftraggeber zu zahlende Provision 1 % des Vertragswertes. Bei Ausübung eines solchen Rechts schuldet der Auftraggeber zusätzlich die Provision gemäß vorstehend a) bis c).

 

4.10 Vermittlung von Businesscenter-Lösungen: Die ONE Hub tritt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich als Vermittler für das angebotene Business Center auf. Bei einem Vertragsschluss mit dem Kunden und dem jeweiligen Business Center entsteht ausschließlich ein Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Business Center und dem Kunden unter Berücksichtigung der (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen des jeweiligen Business Centers. Die ONE Hub UG wird nicht Vertragspartei. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Business Centers werden üblicherweise vor Vertragsschluss angezeigt und müssen durch den Kunden bestätigt werden. Im Rahmen der angebotenen Leistungen ist der Kunde verpflichtet, sich vor Vertragsschluss über die Rechtsfolgen einer vertraglichen Beziehung mit dem jeweiligen Business Center zu informieren. Die ONE Hub UG hat keinen Einfluss darauf, ob das Business Center das vom Kunden angefragte Angebot annimmt. Die auf der Webseite der ONE Hub UG dargestellten Angebote sind keine verbindlichen Vertragsangebote.

 

4.11 Die Angebote der Businesscenter-Lösungen sind grundsätzlich für den Kunden unter Berücksichtigung von 3. WEITERGABE VON INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN SOWIE VORKENNTNIS provisionsfrei.

 

  1. ZAHLUNGSZIEL & MAHNGEBÜHREN

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, sind alle Rechnungen grundsätzlich 10 Bankgeschäftstage (TARGET-Geschäftstage) nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug werden die folgenden Mahngebühren zusätzlich fällig:
1. Mahnung, Mahngebühren 20,00 Euro 
2. Mahnung, Mahngebühren 20,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen 
3. Letzte Mahnung, Mahngebühren 20,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen 
4. Gerichtliches Mahnverfahren

 

  1. TÄTIGWERDEN FÜR DRITTE

6.1 Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil des Hauptvertrags entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

6.2 Haftung: Unsere Haftung ist für jegliche Schäden auf den Betrag der gemäß Ziffer 4 fälligen und anfallenden Provision beschränkt. Die Haftungsobergrenze gilt nicht für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wir haften nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen, die uns vom Kunden und / oder dessen Beratern zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtungen werden wir den Kunden jedoch auf jegliche Ungenauigkeiten aufmerksam machen, die wir in diesen Angaben und / oder Unterlagen feststellen. Des Weiteren haften wir nicht für Schäden, die aufgrund von Cyber-Attacken (z. B. Virus, Trojaner etc.) verursacht werden, soweit die Implementierung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Zeitpunkt des Ereignisses vorhanden war. Unsere Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Der Kunde wird Berichte, sonstige lieferbare Leistungen oder Arbeitsergebnisse von uns nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns an dritte Parteien weitergeben. Wir können unsere Zustimmung an die Bedingung knüpfen, dass die dritte Partei die mit dem Kunden vereinbarte Haftungsbeschränkung bestätigt oder vorab eine sogenannte „Non-Reliance-Erklärung“ gegenüber uns unterzeichnet. Etwaige Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehen des Anspruchs.

 

  1. VERÖFFENTLICHUNG, DATEN UND WERBUNG

7.1 Sollte der Kunde eine Presseerklärung und/oder sonstige Veröffentlichung im Rahmen der Transaktion abgeben, werden wir dort als Transaktionsberater genannt. Geschieht die Veröffentlichung durch den Hauptvertragspartner des Kunden, so wird der Kunde auf die Nennung hinwirken. Im Übrigen sind wir zu einer eigenen Presseerklärung oder sonstigen Veröffentlichung berechtigt.

7.2 Der Kunde ist mit der Speicherung, Verarbeitung, Weitergabe und Nutzung seiner Daten sowie der Verwendung von E-Mail im Rahmen der Geschäftsbeziehung einverstanden. Gleiches gilt, jederzeit widerruflich, für die Übermittlung von Werbung.

7.3 CALEO ist, jederzeit widerruflich, berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden und/oder dem Vertragsgegenstand als Referenz zu werben.

7.4 Kundenidentifikation: Dem Kunden ist bekannt, dass wir gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) zur Identifikation unserer Kunden verpflichtet sind. Darüber hinaus verpflichtet das GwG den Kunden, uns die dafür notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben. Für den Fall, dass der Kunde seinen ihm nach dem GwG obliegenden Mitwirkungspflichten zur Identifizierung nicht nachkommt, sind wir zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ein möglicher Provisionsanspruch bleibt hiervon unberührt.

7.5 Energieausweis gemäß EnEV: Der Kunde verpflichtet sich, uns spätestens mit Vermarktungsbeginn einen gültigen Energieausweis in Kopie zu überreichen. Sollten wir wegen fehlender oder unrichtiger Angaben in Bezug auf den Energieausweis abgemahnt oder in Anspruch genommen werden, so sichert der Kunde uns die Schadensfreistellung zu.

7.6 Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher nach dem VSBG: Im Rahmen des VSBGs (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) steht Ihnen die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8 in 77694 Kehl am Rhein unter www.verbraucher-schlichter.de zur Verfügung. Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung mit einem Verbraucher erklären wir uns nicht zur alternativen Streitbeilegung nach dem VSBG bereit.

 

  1. KÜNDIGUNG

8.1 Durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses werden die bis dahin entstandenen Ansprüche der Parteien nicht berührt. Kündigungen des Vertrags haben schriftlich zu erfolgen.

8.2 Unbeschadet vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsrechte können beide Parteien diesen Vertrag kündigen, (i) wenn über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird, (ii) wenn das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt hat, (iii) wenn die andere Partei eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder (iv) wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen die andere Partei erfolglos gewesen sind. § 649 S. 2 und S. 3 BGB gelten entsprechend für die Ansprüche von CALEO.

8.3 Durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses werden die bis dahin entstandenen Ansprüche der Parteien nicht berührt. Kündigungen des

Vertrags haben schriftlich zu erfolgen.

 

  1. ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND

9.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Frankfurt am Main.

9.2 Teilunwirksamkeit: sollten einzelne Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

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